Statuten des Vereins Islandpferdereitverein „Hestur“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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(1)
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Der Verein führt den Namen”Islandpferdereitverein Hestur“.
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(2)
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Er hat seinen Sitz im Lungau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und ist ausschließlich unpolitisch und gemeinnützig.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Förderung des Islandpferdes als Freizeit-, Sport- und Zuchtpferd
- die Förderungen und Befürwortung von Veranstaltungen
- die Präsentationen von Islandpferden
- die Förderung des reiterlichen Nachwuchses
- die Förderung der therapeutischen Interventionen mit Islandpferden
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1)
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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(2)
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Als ideelle Mittel dienen a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
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(3)
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Spenden und Subventionen
- c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
- d) Sonstige Mittel
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Ehrenmitglieder und Anschlussmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- Anschlussmitglieder sind Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern, die Anspruch auf einen reduzierten Mitgliedsbeitrag haben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
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(2)
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Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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(3)
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss.
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(2)
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Der Austritt kann nur zum 30.10. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat, d.h. bis zum 30.9. des Jahres vorher schriftlich, per Post oder e- Mail mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich.
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(3)
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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(4)
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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(5)
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1)
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung (außerordentlichen Generalversammlung) sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht den ordentlichen und den Anschlussmitgliedern zu.
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(2)
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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(3)
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
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(4)
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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(5)
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder, die Anschlussmitglieder und die Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
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(1)
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten 3 Kalendermonaten eines Jahres
statt. Die Generalversammlung muss durch den Vorstand mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
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(2)
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Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden
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(3)
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Anträge zur Generalversammlung (außerordentlichen Generalversammlung) sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
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(4)
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Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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(5)
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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(6)
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Die Generalversammlung ist in Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter nach Abs. 4) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
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(7)
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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(8)
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- e) Entlastung des Vorstands;
- f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau dem Schriftführer/in und dem Kassier/in und den jeweiligen Stellvertreter/innen.
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(2)
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Dem Vorstand steht das Recht zu, bei den Vorstandssitzungen und für diverse Aufgaben Vereinsmitglieder hinzuzuziehen.
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(3)
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
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(4)
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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(5)
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Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter/in, bei Verhinderung dieser/dieses vom Schriftführer/in schriftlich oder mündlich einberufen.
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(6)
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.
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(7)
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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(8)
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Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter/in.
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(9)
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Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
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(10)
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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(11)
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
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(1)
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
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(2)
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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(3)
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
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(4)
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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(5)
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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(6)
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Anschlussmitgliedern;
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(7)
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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(8)
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Die Tätigkeit des Vorstandes wird im Einzelnen durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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(1)
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Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in und der Schriftführer/in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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(2)
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Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/in.
In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
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(3)
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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(4)
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Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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(5)
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Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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(6)
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Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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(7)
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Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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(8)
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: RechnungsprÜfer
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(1)
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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(2)
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Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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(3)
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
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(1)
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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(2)
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
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(3)
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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(1)
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
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(2)
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Diese Generalversammlung (außerordentlichen Generalversammlung) hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Graz, am 12.12.2009